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Vorwort zur Veranstaltung am 7. November 2018 |
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1887 überlegten die Ärzte des an Kehlkopfkrebs erkrankten späteren Kaisers Friedrich III., diesen ohne Vorankündigung zu narkotisieren und den Kehlkopf zu entfernen. Bismarck und Kaiser Wilhelm I. forderten Friedrichs Zustimmung. 1894 griff das Reichsgericht das Problem der Einwilligung auf und entschied, dass nichts gegen den Willen eines Patienten geschehen dürfe. Die Aufarbeitung der Verbrechen an Menschen im Namen der Medizin während des Nationalsozialismus führte zu einer grundlegenden Änderung der medizinischen Ethik, zum Zustimmungsrecht des Patienten und zur Aufklärungspflicht der Ärzte. Das Patientenschutzgesetz hat 2015 die Stellung der Patienten weiter gestärkt. Nicht selten ist die Verletzung der Aufklärungspflicht ein sog. Aufhängetatbestand, um einen Arzt zu verurteilen, wenn ihm ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann. |
Die aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung und Autonomie des Patienten werden Univ.-Prof. Brettel, Mediziner und Jurist, Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Frau Alexandra Haller, Leiterin der Rechtsabteilung, Medizin- und Haftungsrecht darlegen und Situationen beschreiben, die in der Praxis häufig Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben.
Sie sind herzlich eingeladen.
Univ.-Prof. Dr. med. Th. Junginger
Univ.-Prof. Dr. med. Wilfred
A.
Nix |
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