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1887 überlegten
die Ärzte des an Kehlkopfkrebs erkrankten späteren Kaisers Friedrich
III., diesen ohne Vorankündigung zu narkotisieren und den Kehlkopf zu
entfernen. Bismarck und Kaiser Wilhelm I. forderten Friedrichs
Zustimmung. 1894 griff das Reichsgericht das Problem der Einwilligung
auf und entschied, dass nichts gegen den Willen eines Patienten
geschehen dürfe.
Die Aufarbeitung
der Verbrechen an Menschen im Namen der Medizin während des
Nationalsozialismus führte zu einer grundlegenden Änderung der
medizinischen Ethik, zum Zustimmungsrecht des Patienten und zur
Aufklärungspflicht der Ärzte. Das Patientenschutzgesetz hat 2015 die
Stellung der Patienten weiter gestärkt. Nicht selten ist die Verletzung
der Aufklärungspflicht ein sog. Aufhängetatbestand, um einen Arzt zu
verurteilen, wenn ihm ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden
kann. |
Die aktuelle Rechtsprechung
zur Aufklärung und Autonomie des Patienten werden Univ.-Prof.
Brettel, Mediziner und Jurist, Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie
und Frau Alexandra Haller, Leiterin der Rechtsabteilung, Medizin- und
Haftungsrecht darlegen und Situationen beschreiben, die in der Praxis
häufig Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben.
Sie sind herzlich eingeladen.
Univ.-Prof. Dr. med. Th. Junginger
1.
Vorsitzender der
Medizinischen Gesellschaft Mainz e. V.
Univ.-Prof. Dr. med. Wilfred
A.
Nix
Direktor der Akademie für ärztliche Fortbildung
Rheinland-Pfalz |